Gemeindevolksbegehren
21.6.2010: Laut der heute erhaltenen Info, hat die Gemeindewahlbehörde laut K-AGO §55 (6) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Gemeindevolksbegehrens vorliegen. Sollte dies der Fall sein, ist der Antrag an das bezeichnete Organ (den Gemeinderat) weiterzuleiten.