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Rechtsansicht Tonaufzeichnungen

Warum Tonaufzeichnungen meiner Ansicht nach nicht nur dem Gemeindebürger vorbehalten sind.

Während öffentliche Gemeinderatssitzungen jedermann zugänglich sind, gilt dies für Niederschriften von Sitzungen nicht. Niederschriften sind nur dem Gemeindebürger zugänglich, und dies auch erst nachdem sie "endgültig" sind. Im Detail bedeutet "endgültig", dass beide Protokollprüfer sie unterfertigt haben und seit dieser Unterfertigung zumindest eine Gemeinderatssitzung ohne Einwendungen seitens der Gemeinderäte gegen die Inhalte der Niederschrift vergangen ist.

So kompliziert so gut. So kommt es, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Keutschach am See vom 16.12.2009 noch immer nicht "endgültig" ist, da zumindest ein Protokollprüfer die Unterfertigung verweigerte und ein Beschluss über die "Niederschrift" am 29.4.2010 scheiterte.

So weit, so schlecht. Der Bürger hat also keine Möglichkeit die Niederschrift zu bekommen.

Im Gemeindevolksbegehren "Information" war eine Forderung, dass Audioaufzeichnungen der Sitzungen "zeitgleich, maximal aber binnen drei Tagen im Internet" zu veröffentlichen sind. Dies würde dem Bürger eine entsprechende Information ermöglichen.

Gedeckt wäre dies meiner Ansicht nach durch die Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung K-AGO § 36, welcher besagt, dass mit Genehmigung des Gemeinderates, die Verwendung von Film- und Tonbandgeräten möglich ist. Aufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen können ja auch veröffentlicht werden, da die Information durch die Öffentlichkeit der Sitzung ohnehin zugänglich ist (ein Amtsgeheimnis kann jedenfalls in einem derartigen Fall nicht mehr angeführt werden). Zusätzlich sorgt auch der fast einstimmige Beschluss des Gemeinderates dafür, dass eine Veröffentlichung im gesetzlichen Auftrag erfolgt.

Es gibt für mich noch weitere Ungereimtheiten in der Ansicht, dass "Tondokumente von Sitzungen"  mit Niederschriften gleichzusetzen sind:

  1. das Verfahren ihrer Entstehung
  2. Gesetz (Widerspruch zwischen K-AGO § 36 und § 45) und Fachliteratur die explizit unterscheidet.
  3. Inhalt und Verwendungszweck von Tondokument und Niederschrift ist unterschiedlich

Natürlich fallen mir 1000 Gründe ein, warum Tonaufzeichnungen nicht veröffentlicht werden sollten. Keiner dieser Gründe trägt jedoch zur Funktion eines demokratischen Systems bei und viele unterlaufen dieses System sogar.

Bis jetzt konnte man mir nicht erklären, warum die Auslegung der oben angeführten Gesetze nicht im Interesse des Bürgers erfolgt.

Wer jetzt auf den Geschmack gekommen ist, dem empfehle ich als Lektüre

  • "Franz Sturm, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Kommentierte Gesetzesausgabe" mit den entsprechenden Anmerkungen zu den oben genannten Paragraphen.
abgelegt unter: Volksbegehren, GR20100429, GR20091216